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   OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20 (https://dejure.org/2023,31529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.11.2023 - 3 KN 5/20 (https://dejure.org/2023,31529)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. November 2023 - 3 KN 5/20 (https://dejure.org/2023,31529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 28 Abs 2 IfSG, § 2 Abs 1 CoronaVV SH 2a, Art 3 Abs 1 GG, § 32 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 2 IfSG
    Corona- Krise; Verbot von Einreisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken; CoronaVV SH 2a v. 08.04.2020

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IfSG § 28 Abs. 2 ; SARS-CoV-2-BekämpfVO § 2 Abs. 1
    Bestimmtheitsgebot; Bundestreue; Corona; Einreiseverbot; Ermächtigungsgrundlage; Freizeitzwecke; Freizügigkeit; Touristischer Anlass; Verhältnismäßigkeit; Coronabedingtes Verbot von Einreisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken im April 2020 rechtmäßig

  • rechtsportal.de

    IfSG § 28 Abs. 2 ; SARS-CoV-2-BekämpfVO § 2 Abs. 1
    Bestimmtheitsgebot; Bundestreue; Corona; Einreiseverbot; Ermächtigungsgrundlage; Freizeitzwecke; Freizügigkeit; Touristischer Anlass; Verhältnismäßigkeit; Coronabedingtes Verbot von Einreisen aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken im April 2020 rechtmäßig

Kurzfassungen/Presse

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (59)

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Dies hat zur Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt auch im Hinblick auf die Abwehr von Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31) und fordert die Anerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses jedenfalls dann, wenn es sich um erhebliche Eingriffe in die Gestaltung des Alltags- und Privatlebens handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14).

    b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 21 ff.; so auch schon VG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf die damals vorhandene Literatur).

    "Notwendig" in diesem Sinne ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 18, 33, dazu unten 4. b>).

    Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel genügte in der maßgeblichen Zeit sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 34 ff.).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 f., und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    Jedenfalls in der hier in Rede stehenden frühen Phase der Pandemie im Frühjahr 2020 ("1. Welle") war der Gesetzgeber angesichts des geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 ff.; auch noch für den Zeitraum bis Mitte November 2020: BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29).

    Deren Ziel (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 49) ist es, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    bb) Ob die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Wege der abstrakten Normenkontrolle sich, wie es das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsgerichtliche Prüfung von Parlamentsgesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommene Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, annimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 f.), abstrakt auch darauf erstreckt, ob die dahingehende Annahme des Verordnungsgebers eine tragfähige tatsächliche Grundlage hatte (so BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 52) oder ob diese Prüfung im Rahmen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung bzw. der Angemessenheit der getroffenen Regelungen zu erfolgen hat, kann vorliegend dahinstehen.

    Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.).

    Deshalb konnten auch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen keine gleich wirksamen Mittel sein, da sie das Ansteckungsrisiko zwar verringern, jedoch nicht vollständig ausschließen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 67; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 1067/20 -, juris Rn. 181).

    Außerdem ist es naheliegend, dass es in diesen Fällen zu Ausweichbewegungen und damit größeren Konzentrationen von Menschen und entsprechenden potentiellen Kontakten in Regionen gekommen wäre, in die Reisen nach wie vor möglich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 71).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 f., und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    Jedenfalls in der hier in Rede stehenden frühen Phase der Pandemie im Frühjahr 2020 ("1. Welle") war der Gesetzgeber angesichts des geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 ff.; auch noch für den Zeitraum bis Mitte November 2020: BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22-, juris Rn. 61 m. w. N.).

    Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 68 m. w. N.).

    (2) Mit diesem Eingriff verfolgte der Verordnungsgeber Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -?, juris Rn. 231; BVerwG, Urt. v. 06.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 m. w. N.).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az. 3 MR 4/20) hat der Senat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Touristische Reisen und Aufenthalte begründeten eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass (noch) asymptomatisch verlaufende Infektionen an einen anderen Ort getragen worden wären und das Virus dort weiterverbreitet worden wäre (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 23.04.2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 48).

    Auch der Antragsteller hätte nur für sein eigenes, nicht auch für das Verhalten Dritter oder gar das Ausbleiben von Fällen höherer Gewalt garantieren können (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18).

    Diese Erwägungen entsprechen im Wesentlichen denen, die der Senat bereits im Eilverfahren (3 MR 4/20) angestellt hat.

    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Dieses besondere strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 154 m. w. N.).

    Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 159 m. w. N.).

    bb) Ob die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Wege der abstrakten Normenkontrolle sich, wie es das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsgerichtliche Prüfung von Parlamentsgesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommene Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, annimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 f.), abstrakt auch darauf erstreckt, ob die dahingehende Annahme des Verordnungsgebers eine tragfähige tatsächliche Grundlage hatte (so BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 52) oder ob diese Prüfung im Rahmen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung bzw. der Angemessenheit der getroffenen Regelungen zu erfolgen hat, kann vorliegend dahinstehen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend insgesamt ein weiter Spielraum bestand, weil die Situation der Pandemie durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 205).

    (2) Mit diesem Eingriff verfolgte der Verordnungsgeber Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -?, juris Rn. 231; BVerwG, Urt. v. 06.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Dem kommt im hier maßgeblichen Zeitraum eine besondere Bedeutung zu, weil angesichts der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 einerseits die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zutiefst eingeschränkt waren und andererseits das Bedürfnis nach frischer Luft, Abstand und Weite in großen Teilen der Bevölkerung besonders ausgeprägt war (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34 unter Verweis auf die Bedeutung des "Kontakts zur Natur" angesichts der Beschränkung der Kontakte zu Menschen).

    Das Infektionsschutzgesetz bezweckt insgesamt, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., juris Rn. 50).

    Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, was die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts nach der maßgeblichen ex ante-Sicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., juris Rn. 57) erschüttern könnte.

    Der gerichtlichen Kontrolle sind dabei alle Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17).

    Eine gewisse Vertiefung des Eingriffs folgt zunächst aus dem damals vorherrschenden besonderen Bedürfnis der Menschen nach "Kontakt zur Natur" (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Die Bekanntmachung im Internet ist eine "andere, ortsübliche Art" der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats vom 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 11/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Wie gezeigt, war die Vorschrift jedoch geeignet, eine gerichtliche Kontrolle ihrer selbst und auf ihrer Grundlage ergriffener Maßnahmen zu gewährleisten (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Leitsatz und Rn. 5 ff.).

    Zum einen wurde zum damaligen Zeitpunkt angenommen, dass der Erreger vor allem durch Reisende aus anderen Bundesländern nach Schleswig-Holstein eingetragen wurde (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Rn. 11), nicht durch Reisen von Einwohnerinnen und Einwohnern Schleswig-Holsteins innerhalb des Bundeslandes oder in andere Bundesländer.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    Nur bei einer Überprüfung dieses "zusammengesetzten Ordnungswidrigkeitentatbestands" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08 -, juris Rn. 19) wären die besonderen Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG zu berücksichtigen gewesen (so wohl auch BVerfG, Beschl. v. 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 - 8 C 51.09 -, juris Rn. 50; BayVerfGH, Entsch.
  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20
    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2020 - 3 MR 9/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Outlet-Center gleichheitswidrig

  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20

    Coronavirus-Verordnung: Erfolglose Eilanträge gegen Beherbergungsverbot zu

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerwG, 21.06.1994 - 4 B 108.94

    Baurecht: Veslust des bestandsschutzes bei Nutzungsänderung einer Jagdhütte in

  • VG Schleswig, 22.03.2020 - 1 B 17/20

    Verlassen des Ortes der Nebenwohnung - Eilantrag gegen Allgemeinverfügung

  • BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09

    Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung;

  • BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 232/76

    Auslegung eines erteilten Zeugnisses -; Beweislastverteilung bezüglich der

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

  • OLG Oldenburg, 11.12.2020 - 2 Ss OWi 286/20

    Kontaktminimierungsgebot in niedersächsischer CoronaVNeuIfSV nicht bußgeldbewehrt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20

    Schließung von Sportstätten (Corona)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865

    Fremdenverkehrsbeitrag für Naturheilpraxis

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 11/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Sportboothäfen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 3 MB 5/23

    Androhung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern zwecks Durchsetzung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 KN 1/21

    Überwachung der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation durch den Bürger

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 19 ZB 06.3372

    Agrarinvestitionsförderprogramm; Rücknahme eines Subventionsbescheides und

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

  • BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17

    Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20

    Keine Befangenheit von Richtern bei Geschäftsstellenversehen

    Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass der um 13:11 Uhr am 9. April 2020 durch den Antragsteller dem Gericht übermittelte Schriftsatz dem Antragsgegner aufgrund einer Zustellverfügung der Vorsitzenden des 3. Senats vom selben Tage (- 3 MR 4/20 - und - 3 KN 5/20 -, jeweils Bl. 9 und 10 d. Akten) ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners um 15.46 Uhr übermittelten Gegenerklärungen (- 3 MR 4/20 -, Bl. 14-16 d. Akte, bzw. - 3 KN 5/20 -, Bl. 15-17 d. Akte) diesem zuvor zugestellt worden ist.
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